Hauptinhalt:
Neue EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung
- Allgemeine Information
- Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch
- Mindestschriftgröße
- Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben
- Allergenkennzeichnung
- "Lebensmittelimitate" und "Klebefleisch"
- Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln
- Nanokennzeichnung
- Angabe des Einfrierdatums
Allgemeine Information
Seit 12. Dezember 2011 ist die neue EU-Verbraucherinformationsverordnung zur Lebensmittel-Kennzeichnung in Kraft. Künftig werden EU-weit einheitliche und verbraucherInnenfreundliche Informationen auf allen Lebensmittelverpackungen zu finden sein. Die Verordnung bringt Neuerungen für Mindestschriftgröße, Herkunftskennzeichnung, Kalorien- und Nährwertangaben, Imitate und Allergene.
Die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten angewendet werden, die Bestimmungen über die Nährwertkennzeichnung fünf Jahre nach Inkrafttreten.
Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch
Österreich konnte seine Forderung nach einer verpflichtenden Kennzeichnung für Fleisch durchsetzen.
Künftig muss neben der bereits bestehenden verpflichtenden Kennzeichnung der Herkunft von Rindfleisch auch die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gekennzeichnet werden.
Für die näheren Ausführungen dieser Regelung muss die Europäische Kommission binnen zwei Jahren Durchführungsvorschriften erlassen.
Für Lebensmittel, deren Herkunft freiwillig ausgelobt wird und deren Zutaten aber woanders herkommen, muss auch auf die Herkunft der Zutaten hingewiesen werden.
Bislang bestand nur eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei sonstiger Irreführung der VerbraucherInnen.
zum SeitenanfangMindestschriftgröße
Die Angaben müssen in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm, bezogen auf die Größe der Kleinbuchstaben, unter Berücksichtigung von Kontrast und Schrift gemacht werden.
Bislang bestand keine verpflichtende Mindestschriftgröße. Die Angaben müssen nur "deutlich sicht- und lesbar" angebracht werden. Hier konnte ein wichtiges Anliegen Österreichs durchgesetzt werden.
zum SeitenanfangVerpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben
Verpflichtende Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:
- Brennwert
- Fett
- gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Österreichische Forderungen:
- Durchgesetzte Forderung: Aufnahme von Eiweiß in die Liste
Ursprüngliche Forderungen: Aufnahme von Eiweiß und Ballaststoffe in die Liste - Durchgesetzte Forderung: Angabe in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter
Vorteile:
- Leichtere Nutzung der Nährwertkennzeichnung durch die standardisierte Form der Wiedergabe
- Einfachere Produktvergleiche durch Bezugsgröße 100 Gramm bzw. 100 Milliliter
Nährwertkennzeichnung
Derzeit besteht eine fakultativ obligatorische Nährwertkennzeichnung. Das heißt grundsätzlich ist eine Nährwertkennzeichnung freiwillig. Es ist dabei den HerstellerInnen überlassen, ob sie Angaben machen nach
- "kleiner" Nährwertdeklaration: Brennwert, Eiweiß, Fett, Kohlenhydrate oder
- "großer" Nährwertdeklaration: Brennwert, Eiweiß, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Ballaststoffe und Natrium
- Bei nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe, muss die "große" Nähwertdeklaration erfolgen:
o Anzugeben sind Brennwert und Nährwerte je 100 g (Gramm) oder 100 ml (Milliliter) des entsprechenden Lebensmittels
o eine zusätzliche Angabe je herstellerseitig definierter Portion ist zulässig
Allergenkennzeichnung
Die wichtigsten Allergene (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) müssen
- in der Zutatenliste hervorgehoben werden.
z. B. durch Schriftart oder Hintergrundfarbe - Kennzeichnung auch bei unverpackten Lebensmitteln sogenannter "loser Ware":
z. B. in Bäckereien, Restaurants oder bei Imbissen
In welcher Form das zu geschehen hat, regeln die Mitgliedstaaten in nationalen Vorschriften.
Bislang:
Eine verpflichtende Allergenkennzeichnung bei verpackten Lebensmitteln
Vorteil der neuen Regelung:
Die Ausdehnung auf lose Waren und die Hervorhebung in der Zutatenliste bei verpackten Waren ist eine wertvolle Unterstützung für Menschen, die an Nahrungsmittelallergien oder -Intoleranzen leiden und bestimmte Lebensmittelinhaltsstoffe aus gesundheitlichen Gründen meiden müssen.
Österreichische Forderung:
Für Österreich war die Allergenkennzeichnung loser Ware ein wichtiges Anliegen. Diese Forderung konnte durchgesetzt werden.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Kennzeichnung in Österreich wird in Zusammenarbeit mit den beteiligten Verkehrskreisen festgelegt werden.
"Lebensmittelimitate" und "Klebefleisch"
Der ersatzweise verwendete Stoff ist in unmittelbarer Nähe des Produktnamens in prominenter Größe anzugeben:
- es muss der Hinweis erfolgen, dass z. B. anstelle von Käse eine Pflanzenfettmischung verwendet wurde
- Wurde "Klebefleisch" verwendet, so ist durch den Zusatz "aus Fleischstücken zusammengefügt" darauf hinzuweisen
- Gleiches gilt auch bei Fischereierzeugnissen
Östereichische Forderung:
Österreich hat sich, gemeinsam mit Deutschland und Luxenburg, für eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten eingesetzt.
Im Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission war dazu nichts vorgesehen.
Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln
Auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, z. B. "Energy Drinks" müssen Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende angebracht werden.
Bislang:
Verpflichtung für Getränke ab einem bestimmten Koffeingehalt den Hinweis "erhöhter Koffeingehalt" anzubringen.
Neu:
Warnhinweise für spezielle Verbrauchergruppen wie Kinder, Schwangere und Stillende.
Nanokennzeichnung
Alle Zutaten, die in Form von technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen in der Zutatenliste eindeutig angeführt werden.
Nach der Zutat muss "Nano" in Klammern angeführt werden.
zum SeitenanfangAngabe des Einfrierdatums
Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten muss das Einfrierdatum angegeben werden (12.12.2011)
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