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Reisen ins Ausland
Reisen mit Heimtieren ins Ausland
Die Bedingungen für die Einreise mit Heimtieren sind in den Drittstaaten recht unterschiedlich und unterliegen häufigen Änderungen. Bitte erkundigen Sie sich daher vor der Ausreise zeitgerecht bei den Handelsabteilungen der jeweiligen Botschaften bzw. den Veterinärdienststellen der Drittstaaten bezüglich deren Einreisebestimmungen. Eventuell verfügen auch die Autofahrerclubs über entsprechende Informationen.
Für Reisen notwendige veterinärbehördliche Zertifikate stellt die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt Ihres Bezirks bzw. Magistrats aus.
Manche Drittstaaten verlangen zusätzlich eine Bestätigung durch die zentralen Veterinärbehörden. Für diese sogenannten Vidierungen ist im BMG die Abteilung II/B/13, Hr. Schübl, Tel. (01) 71100 DW 4829, bzw. in Vertretung Hr. Schenk, DW 4812, zuständig.
Für die Ausreise mit Heimtieren sind von österreichischer Seite keine gesonderten Bedingungen wie etwa eine Ausfuhrquarantäne vorgeschrieben. Um Ihnen Schwierigkeiten bzw. lange Wartezeiten zu ersparen, beachten Sie auch die Bedingungen für die Wiedereinreise nach Österreich, die Sie unserem Informationsblatt Einfuhr und Wiedereinfuhr von Haus- und Heimtieren aus Drittstaaten entnehmen können. Für die Wiedereinfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus den meisten Drittstaaten ist z.B. eine Tollwuttiterbestimmung vorgesehen, die am besten bereits vor der Ausreise durchgeführt wurde.
Medikamentenmitnahme ins Ausland
Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt, sich rechtzeitig vor Antritt einer Reise bei der zuständigen Behörde des Ziellandes über die geltenden Regelungen über die Mitnahme benötigter Medikamente zu informieren.
Für in Österreich ansässige Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens reisen wollen und die aufgrund einer ärztlichen Verschreibung während dieser Zeit Suchtmittel enthaltende Medikamente benötigen, wird vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung ausgestellt bzw. beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.


