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Mutter-Kind-Pass

Übersicht

Wozu dient der Mutter-Kind-Pass?

Nach Feststellen einer Schwangerschaft erhält jede Schwangere einen Mutter-Kind-Pass. Der Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder bis zum 5. Lebensjahr. Auch nicht versicherte Frauen haben einen Anspruch auf Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz in Österreich.
Die im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms vorgesehenen Untersuchungen stellen eine Gelegenheit zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kontrolle des Entwicklungsstandes des Kindes dar. Alle Schwangeren und Eltern von Kleinkindern sollten daher die Gelegenheit zur bestmöglichen Vorsorge für Mutter und Kind nützen und diese Untersuchungen durchführen lassen.
Seit der Einführung im Jahre 1974 wurde das Mutter-Kind-Pass Untersuchungsprogramm kontinuierlich weiterentwickelt und entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung angepasst.

Das Mutter‐Kind‐Pass‐Programm beinhaltet folgende Untersuchungen

Gynäkologische Untersuchungen für Schwangere:

  • 1 gynäkologische Untersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche einschließlich einer Laboruntersuchung 
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 17.–20. Schwangerschaftswoche einschließlich eine interne Untersuchung
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 25.–28. Schwangerschaftswoche einschließlich einer Laboruntersuchung
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 30.–34. Schwangerschaftswoche
  • 1 gynäkologische Untersuchung in der 35.–38. Schwangerschaftswoche

Die Durchführung dieser Untersuchungen in der Schwangerschaft stellt eine Voraussetzung für die Weitergewährung des vollen Kinderbetreuungsgeldes dar. Die Untersuchungen werden von Allgemeinärzten und Allgemeinärztinnen bzw. den jeweiligen Fachärzten und Fachärztinnen durchgeführt.


Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft
Die im Rahmen des Mutter‐Kind‐Pass‐Untersuchungsprogramms in der 8.‐12. Schwangerschaftswoche, 18.‐22. Schwangerschaftswoche und 30.‐34. Schwangerschaftswoche vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen dienen der Kontrolle des der Schwangerschaftsdauer entsprechenden Entwicklungszustands des Kindes sowie der Feststellung von Mehrlingsschwangerschaften.

Durch Ultraschalluntersuchungen können über die klinische Untersuchung hinausgehend zusätzliche Informationen gewonnen werden. Diese ermöglichen Auffälligkeiten frühzeitig in einem hohen Prozentsatz zu erkennen und im weiteren Schwangerschaftsverlauf entsprechend zu berücksichtigen bzw. gegebenenfalls zu behandeln. Die Ultraschalluntersuchungen bilden keine Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld.


HIV-Test

Das Mutter-Kind-Pass-Programm beinhaltet seit 1.1.2010 einen HIV‐Test im Rahmen der Laboruntersuchung bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche. Während einer Schwangerschaft kann eine bestehende HIV‐Infektion auf das ungeborene Kind übertragen werden. Bei unerkannter Infektion besteht ein bis zu 40%iges Risiko einer Übertragung auf das Kind während Schwangerschaft und Geburt. Entsprechende medikamentöse Behandlung und die Wahl eines geeigneten Geburtsmodus können diese Möglichkeit einer Übertragung auf unter 2% reduzieren. Deshalb ist die frühzeitige Untersuchung der Schwangeren wichtig.


Oraler Glukosetoleranztest (Zuckerbelastungstest)
Bei etwa 5‐10% der Schwangeren kommt es zum Auftreten von vorübergehend durch die Stoffwechselbelastung in der Schwangerschaft hervorgerufenen Diabetes. Bei unerkanntem Schwangerschaftsdiabetes kommt es bei dem Ungeborenen zu starker Gewichts‐ und Größenzunahme und Anpassungsstörungen nach der Geburt. Bei der Durchführung eines Zuckerbelastungstests im Rahmen der Laboruntersuchung in der 25.‐28. Schwangerschaftswoche kann Schwangerschaftsdiabetes festgestellt werden. Eine engmaschigere Betreuung der Schwangeren und Ernährungsumstellung sind notwendig. Fallweise kann auch eine Insulinbehandlung erforderlich sein.
Die Durchführung der beiden letztgenannten Laboruntersuchungen stellt ab dem 1.1.2011 eine Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe dar.

Untersuchungen für Kinder 

  • 1 Untersuchung des Kindes in der 1. Lebenswoche (wird meist im Spital durchgeführt)
  • 1 Untersuchung des Kindes in der 4.–7. Lebenswoche einschließlich einer orthopädischen Untersuchung
  • 1 Untersuchung des Kindes im 3.–5. Lebensmonat
  • 1 Untersuchung des Kindes im 7.–9. Lebensmonat einschließlich einer HNO-Untersuchung
  • 1 Untersuchung des Kindes im 10.–14. Lebensmonat einschließlich einer Augenuntersuchung

Zusammen mit den vorgesehenen Schwangerenuntersuchungen bildet die Durchführung der Kindesuntersuchung bis zum 14. Lebensmonat eine Voraussetzung für die Weitergewährung des vollen Kinderbetreuungsgeldes.

  • 1 Untersuchung des Kindes im 22.–26. Lebensmonat einschließlich einer augenfachärztlichen Untersuchung
  • 1 Untersuchung des Kindes im 34.–38. Lebensmonat 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 46.–50. Lebensmonat 
  • 1 Untersuchung des Kindes im 58.–62. Lebensmonat Weiters ist jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung des Kindes in der 1. und in der 6.–8. Lebenswoche vorgesehen.

Die Untersuchungen werden von Allgemeinärzten und Allgemeinärztinnen bzw. den jeweiligen Fachärzten und Fachärztinnen durchgeführt.