Inhalt:
.Einrichtungen gemäß § 15 Suchtmittelgesetz
Ansuchen von Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch um Kundmachung im Bundesgesetzblatt
Dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt es, gemäß § 15 Suchtmittelgesetz unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Hintergrund und Zielsetzung ist insbesondere die Qualitätssicherung im Bereich der Beratung, Behandlung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch.
Der Kundmachung im Bundesgesetzblatt geht ein Prüfverfahren beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen voraus, dessen Hintergründe, Gegenstand und Rahmenbedingungen in den "Richtlinien für Ansuchen um Kundmachung im BGBl. gemäß § 15 SMG durch Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch" dargelegt sind.
Die Richtlinien, ein Leitfaden zur Hilfestellung für die Ausarbeitung des Ansuchens sowie eine Liste der bis dato vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 15 SMG im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch stehen hier zum Download bereit.Letzte Aktualisierung am: 03.05.2010

